Die Zustimmung des Wärters zu einer Rangierfahrt durch dieses Signal gilt bei der ex-DR nur, wenn der Triebfahrzeugführer die Verwandlung bzw. das Aufleuchten des Signales beobachtet hat und auch nur für die erste Rangierabteilung vor diesem Signal. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn die Kreisscheibe an diesem Signal befestigt ist (im Allgemeinen bei Gleisbildstellwerken, bei denen das Signal nach der Vorbeifahrt selbständig verlischt).